Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet derzeit an einem Entwurf zur Reform des Unterhaltsrechts.
Die Aufbewahrungsfristen für Belege wurden auf zehn Jahre verlängert werden, damit die Ermittlungen auch langfristig fortgeführt werden können.
Wenn Beamte im Rahmen einer beamtenrechtlich zulässigen Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus weiterhin im Beamtenstatus hoheitlich tätig bleiben, können sie die steuerfreie Aktivrente nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Werden sie jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze pensioniert und nehmen anschließend eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, beispielsweise in der Privatwirtschaft, auf, können auch sie die steuerfreie Aktivrente erhalten.
