Die Regelung wurde von der Bundesregierung geprüft und es gibt Gerichtsentscheidungen dazu - die Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG wurde mehrfach bestätigt. Politisch bin ich der Meinung, die Regelung ist ausgewogen und sorgt für Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien - obgleich ich das persönliche Gefühl der Benachteiligung nachvollziehen kann.
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor:
Beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet einmalig ein Eigentumsübergang statt: Das Eigentum an den Rentenansprüchen vom einen Ehepartner (1) geht zu einem bestimmten Teil an den anderen Ehepartner (2) über.
Für uns als Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen gehören die Sicherheit Israels, das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser*innen sowie die Achtung von Menschenrechten und Völkerrecht untrennbar zusammen.
Weder ich noch die SPD möchten Ärztinnen/Ärzte oder Patientinnen/Patienten „unter Generalverdacht“ stellen. Die ärztliche Therapiefreiheit und die Patient*innenautonomie sind für uns zentrale Werte.
Pauschale Aussagen zur Migration sind gefährlich und fördern Spaltung. Ich setze mich für Integration, Bildung und soziale Teilhabe ein.
