Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Petitionsausschuss geprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?
Sehr geehrte Frau Rüffer,
Sie sind Mitglied des Petitionsausschusses, der sich regelmäßig mit Fragen sozialer Gerechtigkeit und gesetzlicher Fairness befasst.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,
oder sehen Sie hier eine mögliche faktische Enteignung, die einer Korrektur bedarf?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.