Portrait von Corinna Rüffer
Corinna Rüffer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
33 %
/ 3 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Ulrich G. •

Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Petitionsausschuss geprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?

Sehr geehrte Frau Rüffer,

Sie sind Mitglied des Petitionsausschusses, der sich regelmäßig mit Fragen sozialer Gerechtigkeit und gesetzlicher Fairness befasst.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,

oder sehen Sie hier eine mögliche faktische Enteignung, die einer Korrektur bedarf?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

Portrait von Corinna Rüffer
Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage.

Beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet einmalig ein Eigentumsübergang statt: Das Eigentum an den Rentenansprüchen vom einen Ehepartner (1) geht zu einem bestimmten Teil an den anderen Ehepartner (2) über. Es ist dann nicht mehr der Rentenanspruch von Ehepartner 1. Wenn Ehepartner 2 stirbt, ändert das nichts daran, dass der Rentenanspruch nicht mehr Eigentum von Ehepartner 1 ist. Und der Rentenanspruch ist eben der Anspruch auf eine lebenslange Rentenzahlung an die Person, die den Anspruch hat, in diesem Fall eben Ehepartner 2. Ehepartner 1 hat nach dem Versorgungsausgleich dieses Eigentum eben nicht mehr.

Der Versorgungsausgleich wird also einmalig durchgeführt, indem nach der Trennung der beschriebene Eigentumsübergang stattfindet. Er wird also nicht jeden Monat neu durchgeführt und etwas "entzogen". Es besteht darum auch keine fortlaufende Ungerechtigkeit - in dem von Ihnen beschriebenen Sinne -, wenn bereits ein Ehepartner verstorben ist. Die Begründung für den hälftigen Versorgungsausgleich ist, dass beide Ehepartner von der in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Altersvorsorge in gleichem Maß profitieren sollen. Dies entspricht der Gleichberechtigung beider Ehegatten, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes festgeschrieben ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Erläuterung weiterhelfen konnte!

Mit freundlichen Grüßen
Corinna Rüffer
 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Corinna Rüffer
Corinna Rüffer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Weitere Fragen an Corinna Rüffer