Sehen Sie beim § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz Reformbedarf, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
Sie waren in der vergangenen Legislaturperiode Parlamentarischer Staatssekretär und sind seit vielen Jahren Mitglied des Deutschen Bundestages.
Ich möchte Sie auf eine Regelung aufmerksam machen, die meiner Ansicht nach dringend überprüft werden sollte.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,
oder sehen Sie hier eine faktische Enteignung, die einer gesetzlichen Korrektur bedarf?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Moin Herr G.,
vielen Dank für Frage. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Pensionsansprüche gleichmäßig auf die beiden Partner auf.
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: der noch lebende Ex-Partner kann beim Versorgungsträger einen Antrag auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs stellen, sofern der Ex-Partner vor Eintritt in die Rente verstirbt oder die Rente maximal 3 Jahre bezogen hat.
Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung beschlossen, die mögliche Härten adressiert. Eine Änderung ist derzeit nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

