Sehen Sie beim § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz Reformbedarf, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
Sie waren in der vergangenen Legislaturperiode Parlamentarischer Staatssekretär und sind seit vielen Jahren Mitglied des Deutschen Bundestages.
Ich möchte Sie auf eine Regelung aufmerksam machen, die meiner Ansicht nach dringend überprüft werden sollte.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,
oder sehen Sie hier eine faktische Enteignung, die einer gesetzlichen Korrektur bedarf?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.