Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für vereinbar mit Artikel 14 Grundgesetz, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?
Sehr geehrte Frau Düber,
Sie sind Vorsitzende des Petitionsausschusses, der regelmäßig Bürgeranliegen zu Fragen der sozialen Gerechtigkeit bearbeitet.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Mich interessiert, ob Sie in dieser Regelung einen Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) sehen oder ob das Thema bereits innerhalb des Petitionsausschusses diskutiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.