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Hülya Düber
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Frage von Ulrich G. •

Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für vereinbar mit Artikel 14 Grundgesetz, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?

Sehr geehrte Frau Düber,

Sie sind Vorsitzende des Petitionsausschusses, der regelmäßig Bürgeranliegen zu Fragen der sozialen Gerechtigkeit bearbeitet.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Mich interessiert, ob Sie in dieser Regelung einen Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) sehen oder ob das Thema bereits innerhalb des Petitionsausschusses diskutiert wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr G.

vielen Dank für Ihre Frage, die sich auf die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bei Vorversterben eines Ehegatten nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht. 

Zu der von Ihnen angesprochenen Thematik erreichen den Petitionsausschuss Eingaben, mit denen eine Änderung oder Abschaffung der derzeitigen Regelung gefordert wird, wonach eine Versorgungskürzung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (in Bezug auf dessen Rente oder Pension) auch dann noch vorgenommen wird, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits verstorben ist. Diese Regelung wurde und wird von den Petenten als ungerecht empfunden. Der Petitionsausschuss hat sich eingehend mit der von Ihnen dargelegten Thematik befasst und Stellungnahmen von der Bundesregierung eingeholt. 

Die Regelung wurde von der Bundesregierung geprüft und es gibt Gerichtsentscheidungen dazu - die Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG wurde mehrfach bestätigt. Politisch bin ich der Meinung, die Regelung ist ausgewogen und sorgt für Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien - obgleich ich das persönliche Gefühl der Benachteiligung nachvollziehen kann. 

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Hülya Düber 

 

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