Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine Änderungen bei den von Ihnen genannten Beträgen für das Schonvermögen. Dies gilt für Personen, die diese Leistungen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder wegen Alters (ab Regelaltersgrenze) beziehen.
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