Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.
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Antwort 14.07.2025 von Manuel Hagel CDU
Antwort ausstehend von Rolf Mützenich SPD
Antwort 02.07.2025 von Thorsten Frei CDU
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Neukonzeption und der folgenden Umsetzung. Ich bin überzeugt, dass dies im Sinne der Bürger unseres Landes ist und dass am Ende kein finanzieller Schaden entsteht.
Antwort 02.07.2025 von Tanja Hartdegen SPD
Kein pauschales Register psychisch erkrankter Menschen in Hessen geplant
Antwort 01.07.2025 von Thomas Hering CDU
Betroffen sind nur fremdgefährdende Personen, deren Gewaltneigung bzw. konkretes Gefahrenpotential auch für die Zeit nach Entlassung durch behandelndes Fachpersonal festgestellt wird.
Antwort ausstehend von Annalena Baerbock BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN