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Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.

Aufgrund der Tatsache, dass die Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung konzipiert wurde, ist eine immer weitergehende Ausweitung von Leistungen kaum darstellbar

Sehr geehrte Frau R.,
gerne beantworte ich Ihre Frage – allerdings nicht über abgeordnetenwatch.de.

Die SPD hat seit 2021 viel für eine bessere Pflege getan. Wir wollen pflegende Angehörige weiter entlasten und für hochwertige Pflege zu Hause sorgen.