
(...) Ist zum Ablauf der Amtsperiode des Bürgermeisters kein neuer gewählt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde jemanden (etwa den bisherigen Bürgermeister oder auch ein Gemeinderatsmitglied) mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters solange beauftragen, bis ein neuer Bürgermeister gewählt ist. (...)