
(...) Sie obliegt in der Tat auch bei „inaktiven“ GmbHs und Sie können dieser durch die Übersendung einer entsprechenden Bilanz an den elektronischen Bundesanzeiger nachkommen. Unabhängig davon, müssen Sie dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, wenn Sie die nicht mehr tätige GmbH durch Gesellschafterbeschluss auflösen und liquidieren. Die Offenlegung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften dient im Übrigen insbesondere auch dem Gläubigerschutz, weil Transparenz im Gegenzug zur beschränkten Haftung dazu gehört. (...)