Frage von Annelie B. • 22.12.2024

Antwort ausstehend von Andreas Jung CDU
Gleiche Antwort auf beide Fragen: Nach § 51 BPolG besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz.
Auf beide Fragen gleiche Antwort: Eine Aufnahme des Aufopferungsanspruchs an dieser Stelle im BPolG halte ich für nicht geboten.
Deswegen befürworten wir auf Bundesebene die Einsetzung eines Bürgerrats, der seine Analysen, Kritiken und Empfehlungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.