Antwort 08.02.2023 von Johann Saathoff SPD
Die Nachzahlung zur Sicherstellung einer amtsangemessene Alimentation bis zum Jahr 2021 soll laut Referentenentwurf (Artikel 1, § 79, Abs. 6) für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sowie für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 über einen einmaligen Ausgleichsbetrag erfolgen.