Sie haben diese auch an den Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramts, Thorsten Frei MdB, gestellt. Gerne verweise ich auf seine Beantwortung:
Natürlich bezieht sich die Norm des § 16 SGB II auf sozialversicherungspflichtige Jobs, wenn es um die Übernahme von Bewerbungskosten durch das Jobcenter geht. Diese haben aber einen sehr breiten Spielraum und dürften ein Beamtenverhältnis regelmäßig einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung gleichsetzen.
Das ist innerhalb der Rechtslogik sicherlich begründbar, für die Bewerber aber oft nicht nachzuvollziehen.
Details hinsichtlich der Übernahme von Kosten, insofern die Bewerbung aussichtsreich ist, sollten im Einzelfall geklärt werde
Ich stimme Ihnen zu, dass eine Vermittlung mit so wenig Hürden wie möglich verbunden sein sollte.
Sie haben vollkommen recht, eine Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Stellen, die eine Bewerbung um eine Beamt*innenlaufbahn ausschließt, ergibt wenig Sinn.
