Beim Versorgungsausgleich findet ein Eigentumsübergang statt
Sehr geehrter Herr G.,
Die Regelung wurde von der Bundesregierung geprüft und es gibt Gerichtsentscheidungen dazu - die Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG wurde mehrfach bestätigt. Politisch bin ich der Meinung, die Regelung ist ausgewogen und sorgt für Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien - obgleich ich das persönliche Gefühl der Benachteiligung nachvollziehen kann.
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor:
Beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet einmalig ein Eigentumsübergang statt: Das Eigentum an den Rentenansprüchen vom einen Ehepartner (1) geht zu einem bestimmten Teil an den anderen Ehepartner (2) über.
