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Timon Dzienus
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Frage von Ulrich G. •

Sehen Sie in § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz einen Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz), oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?

Sehr geehrter Herr Dzienus,

Sie sind Obmann der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,

oder sehen Sie darin eine mögliche faktische Enteignung, die einer gesetzlichen Überprüfung bedarf?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

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Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beim Versorgungsausgleich findet ein Eigentumsübergang statt: das Eigentum an den Rentenansprüchen von Ehepartner*in 1 geht zu einem bestimmten Teil an Ehepartner*in 2 über. Es ist dann nicht mehr der Rentenanspruch von Ehepartner*in 1. Wenn Ehepartner*in 2 stirbt, ändert das nichts daran, dass der Rentenanspruch nicht mehr Eigentum von Ehepartner*in 1 ist. Und der Rentenanspruch ist eben der Anspruch auf eine lebenslange Rentenzahlung an die Person, die den Anspruch hat, in diesem Fall eben Ehepartner*in 2. Ehepartner*in 1 hat nach dem Versorgungsausgleich dieses Eigentum eben nicht mehr.

Der Versorgungsausgleich wird einmalig durchgeführt, indem einmalig dieser Eigentumsübergang stattfindet. Er wird nicht jeden Monat neu durchgeführt.

 

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