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Cansin Köktürk
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Frage von Ulrich G. •

Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für mit Artikel 14 Grundgesetz vereinbar, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?

Sehr geehrte Frau Köktürk,

Sie sind Mitglied des Ausschusses für Arbeit und Soziales und vertreten dort die Fraktion Die Linke.

Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.

In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.

Halten Sie diese Regelung für mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar,

oder sehen Sie darin eine mögliche faktische Enteignung, die eine gesetzliche Korrektur notwendig machen könnte?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich G.

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