Halten Sie § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz für vereinbar mit Artikel 14 Grundgesetz, oder könnte diese Regelung einer faktischen Enteignung gleichkommen?
Sehr geehrter Herr Bröhr,
Sie sind Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Petitionsausschuss.
Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird der Versorgungsausgleich auch dann noch durchgeführt, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist.
In der Praxis führt das dazu, dass Rentenanteile weiterhin entzogen werden, obwohl keine berechtigte Person mehr existiert.
Mich interessiert, ob Sie in dieser Regelung einen Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) sehen oder ob das Thema bereits im Petitionsausschuss diskutiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.