Es ist nicht beabsichtigt, § 45 Absatz 1a SGB V auf das Beamtenrecht des Bundes zu übertragen. In Fällen dieser Regelung kann Sonderurlaub gewährt werden.
Die Kritik am Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses nehme ich ernst. Es handelt sich allerdings um eine Entscheidung im Rahmen der Selbstverwaltung.