
(...) Das Einkommen ihres Ehepartners spielt hier also keine Rolle. Im Übrigen geht der Unterhaltsanspruch nur auf den Sozialhilfeträger über, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person im ersten Grad verwandt ist. Insofern sind Schwiegerkinder vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen. (...)