(...) Inzwischen hat auch die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage eine Stellungnahme – unter der Drucksachennummer 19/1109 – abgegeben, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die unerlaubte Einreise einer ausländischen Person in das Bundesgebiet strafbar ist. Allerdings ist in dem Tatbestand die Voraussetzung „unerlaubt“ enthalten, so dass die Bundesregierung auf die Rechtsstellung von Flüchtlingen unter anderem aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention hinweist. (...)
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