
(...) Die Berechnung der Beamtenversorgung eines bayerischen Beamten erfolgt unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben auf der Grundlage des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. (...) die von Ihnen angesprochene Streckung der Ruhegehaltsskala von 35 auf 40 Jahre, erfolgten unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen. (...)