(...) Deshalb sind die durch gemeinsame Lebensleistung als Vorsorge für den Lebensabend erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Ehescheidung hälftig zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Die Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Anrechte erfolgt nach dem bundesrechtlichen Versorgungsausgleichsgesetz, wobei für die Beamtenversorgung § 44 VersAusglG maßgeblich ist. Da in dem von Ihnen genannten Beispiel die Rentenanrechte ausschließlich vor der Ehezeit erworben wurden, bleiben sie beim Versorgungsausgleich außer Betracht (§ 44 Abs. (...)
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