Zwischen den Sozialversicherungsträgern findet dann nachträglich ein Ausgleich der gezahlten Leistungen statt. Dies soll Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln vermeiden und gewährleisten, dass Leistungen nahtlos und zügig erbracht werden können, auch wenn der eigentlich zuständige Sozialversicherungsträger noch nicht feststehen sollte.
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