
Sollten sich bei einer Partei Anhaltspunkte und Verdachtsmomente ergeben, die darauf hindeuten, dass sie an der Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung arbeiten, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso wie die Landesverfassungsschutzämter die Partei und deren Mitglieder beobachten lassen