Sollten sich bei einer Partei Anhaltspunkte und Verdachtsmomente ergeben, die darauf hindeuten, dass sie an der Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung arbeiten, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso wie die Landesverfassungsschutzämter die Partei und deren Mitglieder beobachten lassen
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