Die MPU wird rechtlich als Werkvertrag zwischen Kund*innen und Begutachtungsstelle behandelt. Dies bedeutet, dass die üblichen gesetzlichen Mängelrechte gelten, aber keine speziellen Informationspflichten bestehen. Dass Kläger*innen die Beweislast bei der Anfechtung eines MPU-Gutachtens tragen ist ein allgemeines Prinzip im deutschen Recht und nicht spezifisch für die MPU.
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