
Unter Hinweis auf unter meinem Account bereits beantwortete Fragen hier nochmals auf Ihre Fallkonstellation konkretisiert:

Nach § 1, Abs. 2 Nr. 1 erhalten die Inflationsausgleichszahlung Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S 218, 508) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410) mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

Zurückliegenden Beantwortungen durch mich können Sie entnehmen, dass die Auszahlung in drei Tranchen erfolgt. Die erste davon bereits in diesem Juni, jedenfalls für Landesbeamte.

Bezugnehmend auf den von Ihnen angesprochenen Vorfall möchte ich Ihnen versichern, dass sowohl die aktuelle als auch die vorangegangenen Landesregierungen sehr sensibel auf Vorwürfe reagieren.

Als pauschaler Ausgleich für die besonderen finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Verbraucherpreise soll den Beamtinnen, Beamten, den Richterinnen und Richtern im Jahr 2024 in drei Schritten eine nach § 3 Nr. 11c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfreie Sonderzahlung gewährt werden

Ein Sockelbetrag könnte dazu führen, dass der Abstand zu den nächst höheren Besoldungsgruppen (also diejenigen, die dann nur knapp über dem Sockelbetrag liegen) ebenfalls einen Verstoß gegen das sog. Abstandsgebot darstellen.