
Paragraph 19 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) legt fest, inwiefern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Außenprüfungen mitwirken kann in den Fällen, in denen die Steuerverwaltungskompetenz den Ländern obliegt.
Paragraph 19 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) legt fest, inwiefern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Außenprüfungen mitwirken kann in den Fällen, in denen die Steuerverwaltungskompetenz den Ländern obliegt.
„Ich hatte vorher die ARD-Fußball-Dokumentation »Einigkeit und Recht und Vielfalt« gesehen und war wirklich schockiert über die Umfrage, wonach sich 21 Prozent der Deutschen mehr weiße Fußballspieler in der Nationalmannschaft wünschen. Ich war mir sicher, dass die meisten diesen Kontext kannten.“
Wer einen legalen Aufenthaltstitel hat, sich an Recht und Gesetz hält und sich nichts zu schulden kommen lässt, wird natürlich nicht abgeschoben.
Daher haben wir als Bundesregierung eine Modernisierung des Familienrechts zu einer unserer Prioritäten erklärt.