Antwort 18.03.2025 von Jan Matzoll BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Frage, ob es einen Nachteilsausschluss bei Petitionsverfahren gibt, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten.
Die Frage, ob es einen Nachteilsausschluss bei Petitionsverfahren gibt, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten.
Eine starke, handlungsfähige Aufsicht ist zentral für das Vertrauen in den Datenschutz.
Die Potenziale der elektronischen Patientenakte, digitalen Gesundheitsanwendungen oder KI werden wir im Einklang mit dem Datenschutz ausschöpfen.