Diese Pauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob der Betreffende weitere krankenversicherungspflichtige Einnahmen (z.B. Arbeitsentgelt als Beschäftigter, der aufstockend Bürgergeld bezieht) hat.
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Die Anforderungen sehen vor, dass nicht mehr als 28 Einzelangaben erfragt werden dürfen. Daraus ergeben sich maximal 14 Vornamen plus die jeweilige Anzahl.
Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.
Die Argumentation, der Beitrag für Bürgergeldbeziehende sei nicht kostendeckend, widerspricht dem der Sozialversicherung innewohnenden Solidaritätsprinzip.
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