Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.
Sofern Ihr Mann in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, kann er die Energiepreispauschale selbstverständlich bei seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 im kommenden Jahr bei seinem in Deutschland für ihn zuständigen Finanzamt geltend machen.
Sie bekommen die Energiepauschale, wenn in 2022 ein aktives Arbeitsverhältnis bestanden hat
Entscheidend aber ist, dass Sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Das aber geht nicht aus Ihren Schilderungen hervor.
Die Regierung muss hier nachbessern und hat den Auftrag, weiteren Personengruppen die Energiepreispauschale zukommen zu lassen