
 Antwort 04.02.2025 von Hauke Finger   AfD
Sofern eine Person öffentlich zugängliche Informationen über sich nicht-öffentlich machen möchte, sollte dies im eigenen Ermessen ermöglicht werden.

Sofern eine Person öffentlich zugängliche Informationen über sich nicht-öffentlich machen möchte, sollte dies im eigenen Ermessen ermöglicht werden.



Die Kritik der Verbraucherzentrale ist uns bekannt. Hier sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden in der Pflicht, auf eine gesetzeskonforme Umsetzung zu achten.

Daten, die in der ePA gespeichert sind, werden für die Behandlung der Person genutzt, der die ePA gehört. Es ist nicht erlaubt, dass die Daten aus der ePA einer Person genutzt werden, um damit Rückschlüsse auf eine andere Person zu ziehen.
Bei rein privaten Blogs kann eine Impressumspflicht entfallen. Bei öffentlichen Blogs und Webseiten scheint die Pflicht zur Angabe eines Impressums unumgänglich zu sein.