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Matthias Kollatz
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Frage von Felix H. •

Welche Konsequenzen ergeben sich für Berlin (Land & Bund) aus der EuGH-Rechtsprechung vom 7.12.23 zur DSGVO (C‑26/22 und C‑64/22) zur Nicht-Petitionsähnlichkeit von Datenschutzaufsichtsbehörden?

Welche Konsequenzen ergeben sich aus Ihrer Sicht für Berlin (Land & Bund) aus der EuGH-Rechtsprechung vom 7.12.23 zur DSGVO (C‑26/22 und C‑64/22, davor schon ähnlich der EuGH vom 12.1.23 und 22.6.23) zur Nicht-Petitionsähnlichkeit von Datenschutzaufsichtsbehörden und Absage an deutsche ombudsfunktionale Selbstverständnisse von Datenschutzaufsichtsbehörden, die Sie im letzten Absatz Ihrer heutigen Antwort zur JI-Richtlinie mit dem folgenden vorunionalen Hinweis zitieren:"Ich erlaube mir den Hinweis, dass das Datenschutzrecht sich in der Bundesrepublik Deutschland von der Logik her so entwickelt hat, dass die Datenschutzbeauftragte im Auftrag bzw. stellvertretend für Bürgerinnen und Bürger in einer Art Ombudsfunktion tätig wird." https://tinyurl.com/3s6wtzbcNach Rechtsprechung des EuGH gilt bekanntlich (eingeschränkt) auch die DSGVO in Strafverfolgungsbehörden.Zur Kritik der Bundesdatenschutzbeauftragten an der dt. Nicht-Umsetzung der JI-Richtlinie https://tinyurl.com/bdck9p3x

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