Antwort 24.09.2026 von Jürgen Hardt CDU
Eine Petition kann durch den eigens dafür im Bundestag eingerichteten Petitionsausschuss große Wirkungen erzielen und Gesetzgebungsverfahren anstoßen.
Eine Petition kann durch den eigens dafür im Bundestag eingerichteten Petitionsausschuss große Wirkungen erzielen und Gesetzgebungsverfahren anstoßen.
Dem Petitionsausschuss des Bundestages liegt keine Petition mit diesem Anliegen vor.
Die Mitglieder des Petitionsausschusses üben ihr Mandat nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unabhängig aus. Allein die Art des Mandatserwerbs begründet keinen Ausschluss von der parlamentarischen Befassung.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, werden Sie auf dem dafür vorgesehenen Weg informiert.
Keine Berichterstattung durch mich und kein Vorliegen der Akte durch den Ausschussdienst