Wie hat Berlin das EuGH-Urt., C-333/22, hinsichtl. des betroffenenrechtl. Anspruchs auf anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf nach Art.17 JI-Richtlinie mitten im Vertragsverletzungsverfahren rezipiert?
Wie hat Berlin (Land & Bund) das EuGH-Urt., Az. C-333/22, hinsichtl. des betroffenenrechtlichen Anspruchs auf einen anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 17 JI-Richtlinie (über die Datenschutzaufsichtsbehörde) mitten im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgenommen? Entgegen Ihrer Ausführungen mitten im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (https://tinyurl.com/3mbv8pzx) steht der gerichtliche Rechtsbehelf über die nicht-petitionsähnliche Aufsichtsbehörde den Betroffenen auch in Ermangelung landesspezifischer Gesetzgebung zu.
Welche Konsequenzen daraus ergeben sich mitten im laufenden Vertragsverletzungsverfahren für die SDP/CDU in Berlin (Land & Bund)? Wie beurteilen Sie in dem Zusammenhang den Umstand, dass die dt. u. Berliner (General-)Staatsanwaltschaften nach EuGH keine unabhängigen Justizbehörden sind, wegen fehlender Unabhängigkeit nicht einmal EU-Haftbefehl ausstellen dürfen?https://tinyurl.com/yubdr9hw
Vielen Dank

Sehr geehrter Herr H.,
ein wenig verwundert, dass Sie praktisch dieselbe Frage einen Tag nach der Beantwortung erneut stellen. Ich verstehe, dass Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind. Dennoch erfolgt sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH, zu der er in seiner Presseerklärung (deutsche Version) ausführt:
“Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, die betroffene Person „zumindest“ darüber zu unterrichten, „dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind“, und diese „über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zu informieren. Wenn die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke dem nicht entgegenstehen, haben die Mitgliedstaaten jedoch vorzusehen, dass die Unterrichtung der betroffenen Person über diese Mindestangaben hinausgehen kann, damit die betroffene Person ihre Rechte verteidigen und entscheiden kann, ob sie das zuständige Gericht anruft.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die der betroffenen Person übermittelten Informationen auf das strikte Minimum beschränkt wurden, dafür Sorge tragen, dass das zuständige Gericht bei der Prüfung der Stichhaltigkeit der Rechtfertigungsgründe für eine solche Beschränkung der Informationen die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke (Sicherheit des Staates, Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten) und die Notwendigkeit, den Bürgern die Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu gewährleisten, gegeneinander abwägen kann. Im Rahmen dieser gerichtlichen Kontrolle müssen die nationalen Vorschriften es dem Gericht ermöglichen, von den Gründen und Beweisen, auf die die Aufsichtsbehörde den Beschluss gestützt hat, aber auch von den daraus gezogenen Schlüssen Kenntnis zu nehmen.”
Es wird also darauf ankommen, ob in dem Vertragsverletzungsverfahren die Möglichkeiten der Beanstandung, der Möglichkeit zur öffentlichen Äußerung der Datenschutzbeauftragten, der Berichterstattung an den Landtagsausschuss und der Anzeigebefugnis, als wirksame Abhilfebefugnisse im Sinne der JI-Richtlinie akzeptiert werden. Ich erlaube mir den Hinweis, dass das Datenschutzrecht sich in der Bundesrepublik Deutschland von der Logik her so entwickelt hat, dass die Datenschutzbeauftragte im Auftrag bzw. stellvertretend für Bürgerinnen und Bürger in einer Art Ombudsfunktion tätig wird.
Viele Grüße
Matthias Kollatz