Entscheiden sich Beamte im Rahmen einer beamtenrechtlich zulässigen Weiterbeschäftigung auch über das 67. Lebensjahr hinaus, weiterhin hoheitlich im Beamtenstatus weiterzuarbeiten, können sie aufgrund mangelnder Rentenversicherungspflicht die steuerfreie Aktivrente nicht in Anspruch nehmen. Werden sie hingegen mit Erreichen der Regelaltersgrenze pensioniert und nehmen daraufhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung z.B. in der Privatwirtschaft auf, können auch sie die steuerfreie Aktivrente für sich in Anspruch nehmen.
Um Vertrauen zurückzugewinnen und extremistischen Kräften den Boden zu entziehen, müssen wir vor allem durch gutes Regieren, klare Haltung und verlässliche politische Alternativen überzeugen.
In meinen Augen kann und muss man ein Verbotsverfahren gegen eine Partei einleiten, wenn man sich sehr sicher ist, dass die Beweislage ausreichend ist

