Entscheiden sich Beamte im Rahmen einer beamtenrechtlich zulässigen Weiterbeschäftigung auch über das 67. Lebensjahr hinaus, weiterhin hoheitlich im Beamtenstatus weiterzuarbeiten, können sie aufgrund mangelnder Rentenversicherungspflicht die steuerfreie Aktivrente nicht in Anspruch nehmen. Werden sie hingegen mit Erreichen der Regelaltersgrenze pensioniert und nehmen daraufhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung z.B. in der Privatwirtschaft auf, können auch sie die steuerfreie Aktivrente für sich in Anspruch nehmen.
In meinen Augen kann und muss man ein Verbotsverfahren gegen eine Partei einleiten, wenn man sich sehr sicher ist, dass die Beweislage ausreichend ist
Aus unserer Sicht darf ein Parteiverbotsverfahren nicht politisch motiviert oder vorschnell eingeleitet werden.

