(...) Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland werden durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz geregelt. Artikel 115a des Grundgesetztes bleibt davon unberührt. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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