
(...) Der Grundsatz nach geltender und von uns befürworteter Rechtslage lautet: Es gilt für die gesetzliche Krankenversicherung, dass die Beiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zu dieser Leistungsfähigkeit tragen auch die Bezüge etwa aus Lebensversicherungen bei, die Versicherte neben ihren Renteneinkommen erhalten. (...)