
(...) Parlamente müssen aber auch in außergewöhnlichen Notlagen einer Pandemie oder Naturkatastrophe beschluss- und handlungsfähig bleiben. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass im Rahmen solcher außergewöhnlichen Notlagen einer Pandemie oder Naturkatastrophe Eingriffe hoher Intensität in Grundrechte stattfinden (...)