Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unterscheidet dementsprechend nicht nach den jeweiligen Ursachen für den Hilfebedarf. Deshalb ist die Höhe der Regelbedarfe in den sozialen Mindestsicherungssystemen grundsätzlich einheitlich bemessen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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