Das Land hat sich 2022 entschieden, die Attraktivität der Lehrertätigkeit an Grundschulen durch eine schrittweise Umstellung der Eingangsbesoldung auf A 13 zu erhöhen.
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Das Bundesverfassungsgericht legte im Zuge des Urteils zur Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Berlin als Bezugsgröße eine vierköpfige „Alleinverdienerfamilie“ zugrunde, wobei die Beamtin bzw. der Beamte als „Haushaltsvorstand“ mit dem Faktor 1,0, die Partnerin bzw. der Partner mit einem Faktor von 0,5, ein mindestens 14 Jahre altes Kind ebenfalls mit dem Faktor 0,5 und ein jüngeres Kind mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt wird.
Gleichzeitig darf sich eine Reform nicht auf das rechtlich Gebotene beschränken.
Denn in mittlerweile rund 2/3 aller Ehen in Deutschland sind beide Ehepartner erwerbstätig.
Die Landesregierung sollte das 2025-er BVerfG-Urteil zwar gründlich auswerten, aber dann zügig analog auf die Landesbeamten anwenden
Während früher ein Abstand von 15 % zur Grundsicherung für eine vierköpfige Familie maßgeblich war, wird nun als neue Untergrenze eine Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens (Gebot der Mindestbesoldung)