Durch die Einführung dieser Totimpfstoffe ist die diesbezügliche Problematik nicht mehr aktuell, eine Ansteckung Dritter ausgeschlossen. Seitdem hat § 21 IfSG erheblich an Bedeutung verloren.
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Die Feststellung, dass das Impfen schützt, ist keine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, sondern eine politische oder wissenschaftliche Aussage.

Liegt ein Verdacht auf einen Impfschaden vor, besteht die Möglichkeit Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen.
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.
Bei Hate Speech geht es um menschenverachtenden Aussagen, in denen Einzelne oder Gruppen abgewertet werden.