
Ich möchte ihre Fragen in der von Ihnen aufgeführten Reihenfolge beantworten:
Ich möchte ihre Fragen in der von Ihnen aufgeführten Reihenfolge beantworten:
Mir scheint jedoch, dass diese Abmahnmasche relativ neu ist.
Schon im bestehenden Urheberrecht sind rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach §242 BGB rechtswidrig. Beispiele wie das von Ihnen angeführte werden die Fachpolitiker*innen weiterhin beobachten und evaluieren, ob weitergehender Handlungsbedarf besteht.
Kann ihnen aber meine SPD-Kollegin Anna Kassautzki als kompetente Ansprechpartnerin empfehlen.
Bisher deuten sich keine Vorhaben der Bundesregierung an, am Urheberrechtsgesetz in der von Ihnen gewünschten Richtung etwas zu ändern
Die Nutzung von sozialen Netzwerken oder digitalen (Klein-)Anzeigenportalen nehmen stetig zu und gehören längst zum Alltag der meisten Menschen. Dies muss auch im Urheberrecht berücksichtigt werden.