Es ist aus meiner Sicht sehr wohl möglich im politischen Diskurs anderer Meinung zu sein und trotzdem konstruktiv miteinander arbeiten zu können
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Paragraph 316a Strafgesetzbuch hat nur geringe praktische Relevanz. In den seltenen Fällen der Anwendung, musste der Paragraph zudem zurückhaltend ausgelegt werden, weil das Strafmaß nicht im Vergleich zu anderen Straftaten stünde.
Ich teile Ihre Einschätzung, dass die Einleitung eines Verbotsverfahrens geprüft werden sollte.
In Niedersachsen ist die AfD vom Verfassungsschutz zum Beobachtungsobjekt mit erheblicher Bedeutung eingestuft. Das entspricht der Einstufung „gesichert rechtsextremistisch“ in anderen Bundesländern. Damit hat Niedersachsen wichtige Vorarbeit geleistet.
Die CDU Deutschlands steht hier auf einem klaren Standpunkt: Ein Parteiverbotsverfahren darf kein politisches Symbolinstrument sein, sondern muss auf einer soliden rechtlichen Grundlage beruhen. Ein aussichtsloser Antrag würde der AfD eher nutzen als schaden, weil sie sich als Opfer staatlicher Repression inszenieren könnte.