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Nadine Heselhaus
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Frage von Erika M. •

Abschaffung § 316a StGB?

Sehr geehrte Frau Heselhaus,

mit dem Gesetzentwurf Drucksache 20/14257 wurde im Dezember 2024 unter anderem die Abschaffung von § 316a StGB vorgeschlagen. Wird die neue Regierung dieses Vorhaben möglicherweise wiederaufgreifen oder hat sie sich bewusst gegen eine Abschaffung entschieden?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau M.,

im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass das Strafgesetzbuch weiterentwickelt werden soll. In diesem Zug ist auch zu prüfen, welche Vorschriften gestrichen werden können.

Paragraph 316a Strafgesetzbuch hat nur geringe praktische Relevanz. In den seltenen Fällen der Anwendung, musste der Paragraph zudem zurückhaltend ausgelegt werden, weil das Strafmaß nicht im Vergleich zu anderen Straftaten stünde. Es erscheint sinnvoller andere passende Straftatbestände angemessen auszulegen. Der Unrechtsgehalt wird bereits durch andere Straftatbestände vollständig abgedeckt. Die Paragraphen 253 (Erpressung), 255 (Räuberische Erpressung), 249 (Raub) und 250 (Schwerer Raub) bieten einen differenzierten und angemessenen Schutz. Sie ermöglichen es, das jeweilige Unrecht präzise zu erfassen und angemessen zu bestrafen. Man kann Paragraph 316a im Sinne der Vereinfachung des Strafrechts streichen, ohne Schutzlücken zu schaffen.

Daher spricht vieles für die Streichung von Paragraph 316a Strafgesetzbuch. Wir werden ihn uns im Rahmen der Revision im Zusammenspiel des Strafgesetzbuches anschauen und dann handeln.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine Heselhaus
 

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