Prüfung des AFD-Verbots durch das Bundesverfassungsgericht: Warum wird das Gericht nicht aufgefordert mit der Prüfung zu beginnen?
Sehr geehrter Herr Frölich,
ich würde gerne wissen, warum das Bundesverfassungsgericht nicht prüft, ob die AFD verboten werden kann. Die AFD ist gesichert rechtsextrem. Das hat der Bundesverfassungsschutz bestätigt. Warum wird nicht gehandelt? Warum wird das Gericht nicht aufgefordert mit der Prüfung zu beginnen? Der Bundesrat könnte dafür den Antrag stellen!
Vielen Dank schon voraus für ihre Antwort.
Liebe Grüße
Michael Z.
Warum wird
Sehr geehrter Herr Michael Z.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sprechen ein kontroverses Thema an. Deswegen möchte ich Ihnen ausführlich antworten.
Ein Parteiverbot kann in Deutschland ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Das Gericht wird dabei nicht von sich aus tätig. Ein Verbotsverfahren kann nur auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung eingeleitet werden. Diese klare Regelung im Grundgesetz (Artikel 21 Absatz 2) schützt das Parteiverbotsinstrument vor politischem Missbrauch.
Die Hürden für ein Parteiverbot sind in Deutschland bewusst sehr hoch. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren gegen die NPD im Jahr 2017 reicht es nicht aus, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Es muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Gericht nennt das die „Potentialität“. Diese hohe Schwelle soll sicherstellen, dass Parteiverbote nicht aus politischen Erwägungen, sondern nur bei einer realen Gefahr für unsere Demokratie ausgesprochen werden.
Die AfD wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Diese Beobachtung dient der Beweissicherung und der Aufklärung extremistischer Bestrebungen innerhalb der Partei. Sie bedeutet nicht, dass ein Parteiverbot rechtlich Aussicht auf Erfolg hätte. Für einen Verbotsantrag müsste die Beweislage eindeutig und gerichtsfest sein – insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Gefährdung der demokratischen Ordnung. Offensichtlich ist die dem Verfassungsschutz vorliegende Beweislage unzureichend und nicht gerichtsfest, um ein Verbotsverfahren anzustoßen.
Die CDU Deutschlands steht hier auf einem klaren Standpunkt: Ein Parteiverbotsverfahren darf kein politisches Symbolinstrument sein, sondern muss auf einer soliden rechtlichen Grundlage beruhen. Ein aussichtsloser Antrag würde der AfD eher nutzen als schaden, weil sie sich als Opfer staatlicher Repression inszenieren könnte. Deshalb lehnt die CDU überhastete oder rein symbolische Verfahren ab. Stattdessen setzen wir auf die konsequente Anwendung der bestehenden rechtsstaatlichen Mittel: etwa die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, die strafrechtliche Verfolgung extremistischer Äußerungen und Handlungen, die Entfernung verfassungsfeindlicher Beamter aus dem öffentlichen Dienst und die Prüfung finanzieller Sanktionen.
Politisch gilt für uns ein klares Bekenntnis: Es gibt keinerlei Zusammenarbeit mit der AfD. Für uns ist die AfD ein politischen Gegner, der ein anderes Land will. Unser Weg ist es, die AfD in der politischen Auseinandersetzung zu stellen und inhaltlich zu entlarven, statt sie juristisch „wegzuzaubern“. Wir setzen auf Aufklärung, demokratische Streitkultur und die Stärke unserer Institutionen.
Ein Verbotsverfahren bleibt damit das äußerste Mittel des Rechtsstaates. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD zweifelsfrei erfüllt sind, werden Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung selbstverständlich prüfen, ob ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt wird. Bis dahin gilt: Wir bekämpfen Rechtsextremismus mit rechtsstaatlichen Mitteln – entschieden, aber immer auf dem Boden der Verfassung.

