Bei Deutschen mit „gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland“ hingegen, kann eine „deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.“
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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