Halten Sie immer noch die Auswirkungen der Bindingsteuer (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) für Behauptungen?
Am 09.01.2020 haben Sie eine Frage beantwortet und die Auswirkungen der Bindingsteuer, die in der Presse beschrieben wurden, als Behauptungen bezeichnet.
Link: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/konstantin-von-notz/fragen-antworten/321760
Heute sind Privatinsolvenzen und Beschlüsse mit Steuersätzen von 247%, 496% sowie Steuern auf Verluste bekannt (FG RLP und FG BW).
Sogar der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss bereits festgestellt, dass die Bindingsteuer verfassungswidrig ist, da sie nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine einfache, aber bedeutende Sache: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
Link zum BFH-Beschluss: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410113/
Weitere Informationsquellen:
- Webseite: https://bindingsteuer.de
- Buch mit mathematischem Modell der Bindingsteuer: "Bindingsteuer - The Infinite Tax Doctrine" – Link: https://www.amazon.de/dp/B0DCW7SR1X

Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Rückfrage und Ihr Interesse an meiner Arbeit. Über beides habe ich mich erneut gefreut. Verzeihen Sie bitte, dass ich erst heute dazu komme, mich erneut bei Ihnen zu melden. Wie Sie vielleicht wissen, habe ich als Abgeordneter meine inhaltlichen Schwerpunkte in der Innen- und Rechtspolitik. Dennoch habe ich mich nochmal bezüglich Ihrer finanzpolitischen Anfrage mit den Expertinnen und Experten in unserer Fraktion zu diesen Fragen rückgekoppelt.
Erst einmal wundere ich mich sehr über die von Ihnen genannte Quellen wie https://bindingsteuer.de. Diese scheint mir den sachlichen Ansprüchen an seriöse Quellen leider nicht wirklich gerecht zu werden.
Gleichwohl stimmt es, dass die unter der Vorgängerregierung beschlossene Einführung des JStG 2020 vom Bundesfinanzhof als nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bewertet wurde. Als Folge hat die Koalition aus SPD, FDP und den Grünen die geplante Aufhebung der Regelung im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) fest verankert. Damit können Anleger rückwirkend bis zur Einführung der Regelung im Jahr 2020 ihre Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt verrechnen. Wir sorgen somit für eine klare Rechtssicherheit und eine verfassungskonforme Anwendung des Steuerrechts.
Mit besten Grüßen
Konstantin v. Notz