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Fritz Felgentreu
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Frage von Barbara D. •

Frage an Fritz Felgentreu von Barbara D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Felgentreu

Ich frage mich auch wie andere Betroffene,die seid 2001 in voller Erwerbsminderungsrente sind. Warum gelten die Änderungen ab 1.Juli 20017 nicht? Sind wir Bürger 2.Klasse? In den 15 Jahren betrug die Erhöhung meiner Erwerbsunfähigkeitsrente ca 100 Euro. Wann gelten die neuen Gesetze für uns?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Demski,

vielen Dank für Ihre Frage zur Erwerbsminderungsrente.

In der Regel ist es immer so, dass Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für neue Rentner gelten.

Ich stimme Ihnen darin zu, dass dies für Bestandsrentner - und auch für Versicherte, die kurz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen oder generell früher in Rente gingen, persönlich sehr ärgerlich ist. Würde man die Regelungen auch auf den Bestand übertragen, so müsste eine komplette Neuberechnung auf Grundlage des jetzt geltenden Rechts vorgenommen werden; dies wäre nicht nur mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern könnte im Einzelfall – durch zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderungen - auch zu Verschlechterungen führen.

Diese Problematik, die unter dem Problem „Stichtage in der Rentenversicherung“ gefasst werden kann, war schon häufig Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Stichtage sind im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig, gerade um „willkürlichen“ Entscheidungen zu begegnen. Ohne sie wären die Möglichkeiten zu Gesetzesänderungen mit dem Ziel der Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts und seiner Anpassung an geänderte Verhältnisse sehr begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass der Gesetzgeber Stichtage setzen kann, sofern diese nicht als völlig willkürlich erscheinen. Rechtfertigungen für Stichtage können in versicherungs- und rentensystematischen Gründen liegen, aber auch in finanziellen Erwägungen oder in Erfordernissen der verwaltungsmäßigen Durchführbarkeit. Es liegt auf der Hand, dass auch diejenigen, die die Voraussetzungen eingeführter Vertrauensschutzregelungen nicht erfüllen, hierüber enttäuscht sind. Dies ist für Vertrauensschutzregelungen jedoch nie zu vermeiden. Jede andere Abgrenzung würde von anderen Personengruppen, die dann nicht in den Vertrauensschutz einbezogen sind, wiederum als Härte empfunden. Insofern ist jede Regelung, die aus sozialpolitischen Gründen einen bestimmten Personenkreis begünstigt, für diejenigen „nachteilig“, die nicht zu diesem Personenkreis gehören.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet die geltenden Gesetze auch den Entwicklungen in der Gesellschaft anzupassen. Hierbei muss er die Verhältnismäßigkeit der Regelungen waren und ggf. Übergangsvorschriften finden. Dies bedeutet, der Gesetzgeber muss verfassungsmäßige Grundsätze wahren und darf nicht in bereits laufende Ansprüche verschlechternd eingreifen. Darauf, dass Gesetze uneingeschränkt und in vorhandener Form auf Dauer Bestand haben, hat niemand einen Anspruch. Sonst hätten wir ein starres System von Regelungen und auch Verbesserungen wären nicht möglich. Würde das Gesetz solche Stichtagsregelungen nicht kennen, wären auch Verschlechterungen durch neue Gesetzgebungen möglich. Stichtage sind insofern auch ein Schutz für bereits laufende Renten.

Auch wenn weiterhin für die gesetzlichen Regelungen der Erwerbsminderungsrente ein Nachholbedarf besteht, möchte ich auf das sogenannte „Flexi-Rentengesetz“ verweisen. Mit diesem haben wir bereits eine Verbesserung der Hinzuverdienstregelungen erzielt, die auch für Altfälle gilt. Bisher wurde die Erwerbsminderungsrente gekürzt, sobald ein Rentner vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich mehr als 450 Euro hinzuverdient hat. Von der Höhe des Hinzuverdienstes war abhängig, inwieweit die Rente stufenweise auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente reduziert wurde. Stattdessen entfallen nun die festen Hinzuverdienstgrenzen, sodass Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze pro Jahr 6300 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Geht der Verdienst darüber hinaus, wird der Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Das „Flexi-Rentengesetz“ ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die SPD wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Situation der Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, schrittweise verbessert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Felgentreu