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Carsten Müller
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Frage von Robert H. •

Wie bewerten Sie es, dass das LG Braunschweig im Verfahren 21 O 1150/22 „Abstandnahme“ als Beendigungsgrund für einen Maskenvertrag mit VW zulässt – obwohl dieser vertraglich nicht vorgesehen war?

Ich war 2020 als Fachhändler Vertragspartner der Volkswagen AG im Rahmen der Corona-Beschaffung. Der Vertrag bezog sich auf hochwertige 3M-Masken. Kurz nach Freigabe günstigerer Maskentypen durch das Bundesgesundheitsministerium wurde der Vertrag von VW einseitig beendet. Das Landgericht Braunschweig (Az. 21 O 1150/22) wies meine auf Schadenersatz gerichtete Klage ab – unter Verweis auf eine sogenannte „Abstandnahme“ als angeblich rechtmäßigen Beendigungsgrund. Dieser Begriff war weder vertraglich vereinbart noch ist er im geltenden Vertragsrecht kodifiziert. Aus meiner Sicht wurde hier ein juristisches Konstrukt geschaffen, um VW vor einer Verurteilung zu schützen. Mich interessiert Ihre rechtspolitische Einschätzung: Wie bewerten Sie es, wenn ein Gericht zugunsten eines staatsnahen Konzerns einen nicht normierten Kündigungsgrund etabliert?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Urteil des LG Braunschweig, AZ: 21 O 1150/22.

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich nicht nur wegen der strikten Gewaltenteilung, sondern auch aus Respekt vor der Arbeit der Gerichte, das von Ihnen zitierte Urteil des LG Braunschweig weder kommentieren noch werten werde.

Ich war zudem in dieses Verfahren nicht eingebunden und kenne keine Hintergründe. Für mich steht jedoch außer Frage, dass alle rechtsstaatlichen Regelungen beachtet und eingehalten wurden. Sollten Sie oder ihr Rechtsbeistand zu anderer Auffassung gelangt sein, steht Ihnen jederzeit der Rechtsweg offen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller
 

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